Sollte die Klinik die Isolation als Reaktion auf diese als Belästigung empfundenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers verfügt haben, um ihn auf diese Weise zur Einhaltung der Anstaltsregeln zu bewegen, so ist festzuhalten, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nie bloss zur Durchsetzung der Anstaltsordnung bzw. als Disziplinierungsmittel eingesetzt werden darf. Eine Zwangsbehandlung darf nur zur Besserung oder Heilung des Krankheitszustands angewendet werden, der die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nötig gemacht hat.