Die beanstandeten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stellen insbesondere für das Klinikpersonal auf der Abteilung zweifellos eine Belastung dar. Sollte die Klinik die Isolation als Reaktion auf diese als Belästigung empfundenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers verfügt haben, um ihn auf diese Weise zur Einhaltung der Anstaltsregeln zu bewegen, so ist festzuhalten, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nie bloss zur Durchsetzung der Anstaltsordnung bzw. als Disziplinierungsmittel eingesetzt werden darf.