sches Ziel verfolgt, um beim Beschwerdeführer Verhaltensänderungen zu bewirken und damit bessere Voraussetzungen für einen Übertritt in ein betreutes Wohnheim zu schaffen. Die Zwangsmassnahme der Isolation steht im vorliegenden Fall somit im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers und ist im weitesten Sinne medizinisch indiziert, allerdings nur soweit nicht der disziplinarische Aspekt im Vordergrund steht. Die beanstandeten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stellen insbesondere für das Klinikpersonal auf der Abteilung zweifellos eine Belastung dar.