Die Beschwerde ist deshalb bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. 5. a) Obwohl die Beschwerde bereits wegen formeller Unzulänglichkeit gutzuheissen ist, ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob materiell die Voraussetzungen bisfür eine Isolation im Sinne einer Zwangsmassnahme gemäss § 67e EGZGB erfüllt waren, d.h. ob die Isolation in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Einweisungsgrund der Geisteskrankheit des Beschwerdeführers stand, medizinisch indiziert und verhältnismässig war.