Es wäre der Klinik durchaus möglich gewesen, die Isolation erst nach deren Anordnung durch den zuständigen Oberarzt und der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form eines Zwangsmassnahmen-Entscheids durchzuführen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb die Klinik als Ziel der Isolation "Reizabschirmung" und "Beruhigung" nannte. Die "notfallmässige" Isolation vom 26. März 2003 erfolgte somit ohne dass eine Notsituation vorlag und war dementsprechend nicht rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus formellen Gründen gutzuheissen.