26. März 2003 eine Notfallsituation im Sinne von § 15 Abs. 3 PD vor. Weder befand sich der Beschwerdeführer in einer psychischen Ausnahmesituation noch bestand zeitliche Dringlichkeit, die ein sofortiges Aktivwerden gerechtfertigt hätten. Im Zwangsmassnahmen- Protokoll vom 26. März 2003 wurden denn auch keine der als Begründung aufgeführten Rubriken "Vitalgefährdung", "fremdgefährlich" und "selbstgefährlich" angekreuzt. Es wäre der Klinik durchaus möglich gewesen, die Isolation erst nach deren Anordnung durch den zuständigen Oberarzt und der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form eines Zwangsmassnahmen-Entscheids durchzuführen.