Obwohl der Beschwerdeführer auch in der Folge versucht hatte wegzulaufen, wurden danach bis zur Verhandlung keine weiteren Zwangsmassnahmen durchgeführt. d) Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist und auch von den zuständigen Klinikärzten selber ausgeführt wurde, lag weder am 12. und 13. März 2003 noch am vorliegend zu beurteilenden 144 Verwaltungsgericht 2003