4. a) aa) Ein medizinischer Notfall gemäss § 15 Abs. 3 PD liegt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden dann vor, wenn sich ein Patient in einem psychischen Ausnahmezustand befindet und jedes Zögern in der Anwendung von medizinischen Handlungen schweren Schaden für den Patienten, die Umgebung oder auch an Gegenständen zur Folge hätte und der Patient auf der Basis der Vernunft nicht ansprechbar ist. Daher darf die Zustimmung des Patienten vermutet werden (§ 15 Abs. 3 PD). Es handelt sich um eine akute Gefährdungssituation, in welcher auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit sofort gehandelt werden darf, unter Umständen auch ohne dass ein Arzt beigezogen wird.