5/c/cc/aaa/bbb). - Solange eine konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Personal sowie von Gegenständen ausgeschlossen werden kann und die Belastung auf der Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, hat die Klinik - trotz Personalmangel - belastendes Verhalten der Patienten wie übermässiges Schreien, Toben, Lachen, längeres monotones Klopfen an die Türe etc. zu dulden (Erw. 5/c/cc/aaa). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. April 2003 in Sachen R.F. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.