Weder war von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung noch von einer schweren Verwahrlosung oder übermässigen Belastung der Umgebung auszugehen. Im Übrigen befand sich der Beschwerdeführer unter der Obhut seiner Mutter, welche dem Bezirksamtmann-Stellvertreter anlässlich der Einweisung ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sich der Beschwerde- 2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 141