Zwar bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit leiden könnte; im Zeitpunkt der Einweisung gab der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber keinerlei Anlass zur Besorgnis, weshalb kein unaufschiebbarer Handlungsbedarf für die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestand. Weder war von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung noch von einer schweren Verwahrlosung oder übermässigen Belastung der Umgebung auszugehen.