Dies um so mehr, als die Mutter den Bezirksamtmann-Stellvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes erheblich verbessert habe und darum eine Klinikeinweisung nicht nötig sei. Auf Grund der Schilderung der Mutter des Beschwerdeführers steht für das Verwaltungsgericht fest, dass im Zeitpunkt seiner Einweisung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einweisung zur Untersuchung nicht gegeben waren. Zwar bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit leiden könnte;