Die Einweisungsverfügung stützte sich hauptsächlich auf die über einen Monat zurück liegende Beurteilung durch Dr. H. Auf Grund dieser im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung langen Zeitspanne hätte das Bezirksamt eine aktuelle ärztliche Beurteilung in die Wege leiten müssen. Dies um so mehr, als die Mutter den Bezirksamtmann-Stellvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes erheblich verbessert habe und darum eine Klinikeinweisung nicht nötig sei.