Auf Grund der Beurteilung durch Dr. H. vom 3. Dezember 2003 konnte eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers hat am Tag seiner Einweisung (3. Januar 2004) dem einweisenden Be- zirksamtmann-Stellvertreter gesagt, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes in den letzten vier Wochen erheblich verbessert habe, weshalb von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung abzusehen sei. bb) Die Einweisungsverfügung stützte sich hauptsächlich auf die über einen Monat zurück liegende Beurteilung durch Dr. H.