angefochtene Verfügung von einer Geisteskrankheit des Beschwerdeführers spricht und der Klinik einen entsprechenden Behandlungsauftrag erteilt, ist sie somit aufzuheben. 3. a) Es bleibt zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einweisung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Anstaltseinweisung zur Untersuchung gegeben waren (siehe vorne Erw. 1/b). aa) Auf Grund der Beurteilung durch Dr. H. vom 3. Dezember 2003 konnte eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.