Diesem Beschluss lag die psychiatrische Beurteilung von Dr. H. vom 3. Dezember 2003 zu Grunde. In seiner Beurteilung wurde der Verdacht geäussert, dass eine recht hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Wesensveränderung des Beschwerdeführers auf eine schleichende schwere Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückzuführen sei. Entsprechend verfügte das Bezirksamt X. die Einweisung des Beschwerdeführers "für die Dauer der medizinischen Abklärung und allfälligen Behandlung" und verlangte von der Klinik unter anderem die Abklärung, ob beim Beschwerdeführer eine Geisteskrankheit vorliege und ob die Unterbringung in eine geeignete Anstalt erforderlich sei, oder ob allenfalls