Die widersprüchliche Begründung lautete einerseits, dass der Beschwerdeführer infolge Geisteskrankheit der persönlichen Fürsorge bedürfe, andererseits wurde die Klinik ersucht, sie solle unter anderem abklären, ob der Beschwerdeführer geisteskrank sei. b) Die Einweisungsverfügung des Bezirksamts X. stützte sich auf den Beschluss des Gemeinderates B. vom 8. Dezember 2003, in welchem für den Beschwerdeführer eine fürsorgerische Freiheitsentziehung beantragt wurde. Diesem Beschluss lag die psychiatrische Beurteilung von Dr. H. vom 3. Dezember 2003 zu Grunde.