Im Dispositiv der Einweisungsverfügung muss in diesem Fall genau und eindeutig festgehalten werden, warum die Einweisung auch zur Untersuchung erfolgt (AGVE 1982, S. 138), und welche Untersuchungen/Abklärungen der Klinik aufgetragen werden. 2. a) Vorliegendenfalls erfolgte die Einweisung des Beschwerdeführers durch das Bezirksamt X. Das Bezirksamt erliess eine Einweisung zur Behandlung wie auch zur Untersuchung. Die widersprüchliche Begründung lautete einerseits, dass der Beschwerdeführer infolge Geisteskrankheit der persönlichen Fürsorge bedürfe, andererseits wurde die Klinik ersucht, sie solle unter anderem abklären, ob der Beschwerdeführer geisteskrank sei.