verbinden (Doppelcharakter). Die Voraussetzungen für eine definitive Einweisung zur Behandlung müssen in diesen Fällen nach der Überzeugung der Einweisungsbehörde eindeutig erfüllt sein und der Abklärungsauftrag muss eine zusätzliche Frage betreffen (z.B. "Abklärung, ob neben der Geisteskrankheit noch eine Drogensucht vorliegt", oder "soziale Abklärungen im Hinblick auf einen Übertritt in eine geeignete betreute Wohnsituation"). Im Dispositiv der Einweisungsverfügung muss in diesem Fall genau und eindeutig festgehalten werden, warum die Einweisung auch zur Untersuchung erfolgt (AGVE 1982, S. 138), und welche Untersuchungen/Abklärungen der Klinik aufgetragen werden.