vgl. auch AGVE 1995, S. 252). Die Klinik hat die gestellten Fragen (z.B. nach dem Vorliegen einer Geisteskrankheit) der Einweisungsbehörde zu beantworten, worauf diese entscheiden muss, ob eine definitive Einweisung zur Behandlung (in diesem Fall ist eine neue Verfügung zu erlassen) oder eine Entlassung erfolgt (§ 67d Abs. 1 und 2 EGZGB; AGVE 2002, S. 200 f. mit Hinweisen; 1995, S. 248 mit Hinweisen). c) Im Normalfall liegt entweder eine definitive Einweisung zur Behandlung oder eine (provisorische) Einweisung zur Untersuchung vor. Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, eine ordentliche Einweisung zur Behandlung mit einer Einweisung zur Untersuchung