Eine solche Anstaltseinweisung ist eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung und darf bei psychisch kranken Menschen nur erfolgen, wenn nach der Überzeugung der Einweisungsbehörde sämtliche Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben sind, also eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche sowie eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, keine mildere Massnahme möglich ist (Verhältnismässigkeitsprüfung) und die Anstalt zur Behandlung geeignet ist. In diesen Fällen gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten der Klinik, neben der Behandlung auch alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen. b)