a) Dabei gilt zu beachten, dass in der Regel die Klinikeinweisung von psychisch kranken Menschen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Anstaltseinweisung zur Behandlung ist, wobei die Art der Behandlung in der Kompetenz der Klinik liegt. Der Behandlungsauftrag muss daher in der Regel von der Einweisungsbehörde nicht definiert werden.