1. Gemäss § 67d EGZGB kann die Einweisungsbehörde vor dem Entscheid über eine Anstaltsunterbringung eine ärztliche Untersuchung anordnen und die Person zur Durchführung der Untersuchung vorübergehend in eine Anstalt einweisen. Die massgeblichen Einweisungsgründe und auch die Einweisungszwecke müssen in der Einweisungsverfügung aufgeführt sein. Insbesondere muss sich aus der Einweisungsverfügung klar ergeben, ob es sich um eine definitive Anstaltsunterbringung oder um eine bloss vorübergehende Einweisung zur Untersuchung gemäss § 67d Abs. 1 und 2 EGZGB handelt (AGVE 1994, S. 350 f. mit Hinweisen). 138 Verwaltungsgericht 2003