Die materielle Überprüfung des Verkehrswerts im Einspracheentscheid vom 19. März 2001 zeigt denn auch, dass sie es tatsächlich nicht in dieser Weise auffasste. Dass der Beschwerdeführer gut daran getan hätte, klare Verhältnisse zu schaffen mit der ausdrücklichen Erwähnung, die Überführungserklärung bedeute keine Zustimmung zum genannten Wert von Fr. 218.--/m2, vermag daran letztlich nichts zu ändern. 5. War es demnach zu keiner Verständigung über den massgeblichen Verkehrswert der Parzelle gekommen, hätte die Vorinstanz die im Rekursverfahren streitige Höhe des Verkehrswerts materiell 136 Verwaltungsgericht 2003