Unter diesen Umständen durfte das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1999 durch die Steuerkommission B. als Erklärungsempfängerin (siehe vorne Erw. 2) nicht als Annahme des von ihr genannten Überführungspreises interpretiert werden, selbst wenn eine ausdrückliche Ablehnung fehlte. Die materielle Überprüfung des Verkehrswerts im Einspracheentscheid vom 19. März 2001 zeigt denn auch, dass sie es tatsächlich nicht in dieser Weise auffasste.