Eine exaktere, den wahren Sinn genauer treffende Formulierung durch die Steuerkommission hätte lauten können: "Ohne ausdrückliche und vorbehaltlose Bestätigung der Überführungserklärung innert 30 Tagen geht die Steuerkommission davon aus, dass per 31. Dezember 1998 keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet." Unter diesen Umständen durfte das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1999 durch die Steuerkommission B. als Erklärungsempfängerin (siehe vorne Erw. 2) nicht als Annahme des von ihr genannten Überführungspreises interpretiert werden, selbst wenn eine ausdrückliche Ablehnung fehlte.