Zum genannten Anrechnungswert äusserte er sich nicht, weder im Sinne einer Annahme noch ablehnend. b) Die Steuerkommission durfte die Gültigkeit der Überführungserklärung nicht von Bedingungen (Annahme des genannten Anrechnungswerts durch den Steuerpflichtigen) abhängig machen. Dies war wohl auch nicht der Sinn ihres Schreibens vom 7. April 1999. Die Formulierung "Annahme des Überführungspreises" erklärt sich daher, dass der Beschwerdeführer zuvor einen tieferen Preis ausdrücklich als Bedingung für die Gültigkeit der Überführungserklärung genannt hatte. Eine exaktere, den wahren Sinn genauer treffende Formulierung durch die Steuerkommission hätte lauten können: