Rahmen des laufenden, mit der Erklärung vom 9. Dezember 1998 eingeleiteten Verfahrens anzusehen und die Erklärung per 31. Dezember 1998 wirken zu lassen. In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Eingabe vom 28. Mai 1999 (vorne lit. B/e) erklärte der Beschwerdeführer ohne Bedingung oder Einschränkung, die Parzelle X per 29. Dezember 1998 ins Privatvermögen überzuführen bzw. übergeführt zu haben. Zum genannten Anrechnungswert äusserte er sich nicht, weder im Sinne einer Annahme noch ablehnend.