Auf diese bedingte - und in dieser Form unzulässige (AGVE 1996, S. 252, 254) - Überführungserklärung reagierte die Steuerkommission B. durchaus adäquat, indem sie eine Verständigungslösung auf dieser Grundlage ablehnte und festhielt, sie werde bei einer Überführung den Verkehrswert der Parzelle mit Fr. 218.--/m2 festsetzen (vorne lit. B/d). Gleichzeitig setzte sie Frist für die Annahme dieses Vorschlags, wobei widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass keine Überführung ins Privatvermögen stattfinde.