Dies lehnte das KStA quasi in Vertretung der Steuerkommission B. ab (vorne lit. B/b), worauf der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1998 erklärte, die Parzelle ins Privatvermögen überzuführen, sofern der angerechnete Preis Fr. 200.--/m2 nicht überschreite (vorne lit. B/c). Auf diese bedingte - und in dieser Form unzulässige (AGVE 1996, S. 252, 254) - Überführungserklärung reagierte die Steuerkommission B. durchaus adäquat, indem sie eine Verständigungslösung auf dieser Grundlage ablehnte und festhielt, sie werde bei einer Überführung den Verkehrswert der Parzelle mit Fr. 218.--/m2 festsetzen (vorne lit.