Vor diesem Hintergrund ist die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter einerseits und den Steuerbehörden andererseits auszulegen und insbesondere zu beurteilen, ob dabei eine Einigung über den der Gewinnbemessung zu Grunde zu legenden Verkehrswert erfolgte. 4. a) Mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 1998 (vorne lit. B/a) wollte der Beschwerdeführer eine Zusicherung erlangen, dass der Kapitalgewinn auf Grundlage eines Verkehrswerts der Parzelle X von Fr. 150.--/m2 festgesetzt würde. Dies lehnte das KStA quasi in Vertretung der Steuerkommission B. ab (vorne lit.