Zu diesem Zweck soll die Steuerbehörde eine verbindliche Zusicherung abgeben, wie hoch die Steuer (bzw. der Liquidations- oder Kapitalgewinn bzw. der steuerlich massgebliche Wert der zu überführenden Liegenschaft) festgesetzt werden wird. Statt eine verbindliche Zusicherung zu verlangen, kommt es vor, dass mit dem gleichen Zweck eine bedingte Überführungserklärung abgegeben wird. Vor diesem Hintergrund ist die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter einerseits und den Steuerbehörden andererseits auszulegen und insbesondere zu beurteilen, ob dabei eine Einigung über den der Gewinnbemessung zu Grunde zu legenden Verkehrswert erfolgte.