führlich hierzu AGVE 1996, S. 252 ff. = StE 1997, B 93.1 Nr. 4 = Steuer Revue 1997, S. 560 ff.). d) Manchmal wollen Steuerpflichtige die Überführung ins Privatvermögen davon abhängig machen, dass die entstehende Steuerforderung eine bestimmte Höhe nicht übersteigt, sei es um sicher zu sein, die finanzielle Belastung tragen zu können, sei es ganz allgemein zwecks Minimierung der Steuer. Zu diesem Zweck soll die Steuerbehörde eine verbindliche Zusicherung abgeben, wie hoch die Steuer (bzw. der Liquidations- oder Kapitalgewinn bzw. der steuerlich massgebliche Wert der zu überführenden Liegenschaft) festgesetzt werden wird.