b aStG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar; dazu gehören bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit namentlich auch die Kapitalgewinne bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen; der Veräusserung gleichgestellt sind die Gewinne bei der endgültigen Überführung von Ge- schäfts- ins Privatvermögen (Privatentnahme). ... c) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, die Erklärung betreffend Überführung ins Privatvermögen komme hier einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nahe. Sie habe voraussetzungslos und bedingungslos zu erfolgen und sie binde den Steuerpflichtigen vorbehältlich eines beachtlichen Irrtums;