fraglich ist, ob (wie das Steuerrekursgericht annimmt) eine Verständigung zustande gekommen ist oder nicht. Zur Beurteilung sind die ausgetauschten Erklärungen (vorne lit. B/a-e) auszulegen. Die Auslegung von Willenserklärungen erfolgt unter Zugrundelegung des Vertrauensprinzips, also so, wie der Empfänger die Erklärung in guten Treuen, bei sorgfältiger Beachtung aller Umstände verstehen durfte und musste (siehe BGE 126 III 380; Ernst Kramer, in: Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, Bern 1986, Art. 1 N 102, 114, je mit Hinweisen). 3. a) Gemäss § 22 Abs. 1 lit. b aStG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar;