2. Beidseitig verbindliche Verständigungen zwischen Steuerbehörde und steuerpflichtiger Person sind möglich, soweit sie sich im Rahmen der formellen und materiellen Gesetzesvorschriften halten (Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 127 N 19; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Vorbemerkungen N 116). Gerade bei der Bestimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten finden sie einen Anwendungsbereich. Dies ist im vorliegenden Verfahren denn auch nicht streitig; fraglich ist, ob (wie das Steuerrekursgericht annimmt) eine Verständigung zustande gekommen ist oder nicht.