Zuständig sei zwar die Steuerkommission B., doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese dem vorgeschlagenen Wert von Fr. 150.--/m2 zustimmen würde. 132 Verwaltungsgericht 2003 c) Nach einer Besprechung vom 23. Dezember 1998 hielt der Vertreter von A.T. mit Eingabe vom 29. Dezember 1998 fest, eine Überführung ins Privatvermögen erfolge nur, wenn der angerechnete Preis Fr. 200.--/m2 netto nicht überschreite. Wenn das Steueramt einen höheren Verkehrswert annehme, müsse der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen auf die Überführung verzichten. d) Die Steuerkommission B. schrieb dem Vertreter von A.T. am 7. April 1999: