2003 Kantonale Steuern 131 Steuerrekursgericht ist zuzustimmen, dass unter diesen Umständen eine Berichtigung zulässig ist. Der massgebliche Buchwert der Be- triebsgebäude per 31. Dezember 1990 beträgt Fr. 336'489.--. b) Mit der formellen, rechtskräftigen Festsetzung werden Buchwerte verbindlich. Soweit sie von der Handelsbilanz abweichen und diese nicht korrigiert wird, kommt es diesbezüglich zu einer Korrekturaufstellung mit den steuerlich massgeblichen Werten (sog. Steuerbilanz), die bei künftigen Veranlagungen massgeblich sind (Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer [Kommentar], II. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 49 N 400 ff.; Ernst Höhn/Robert Wald- burger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 Rz. 19 f.). Per 1. Januar 1991 und für die in den Bemessungs- jahren 1991/92 möglichen Abschreibungen sind somit die oben ange- führten Buchwerte verbindlich. 40 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren. - Bedingte Erklärung des Steuerpflichtigen betreffend Privatentnahme einer Landparzelle; Auslegung der nachfolgenden Korrespondenz mit der Steuerbehörde über den dabei anzurechnenden Verkehrswert. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2003 in Sachen A.T. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Sachverhalt B. a) Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 liess A.T. (Be- schwerdeführer) dem Gemeindesteueramt B. mitteilen, er beabsich- tige die Parzelle X ins Privatvermögen überzuführen, vorbehältlich der Preisabsprache. Er habe zwei Schätzungen veranlasst und schliesse sich dem Ergebnis von Fr. 150.--/m2 an. Er bitte um Aus- kunft, ob dieser Wert steuerlich akzeptiert werde. b) Das KStA antwortete, ein Wert von Fr. 250.--/m2 würde als angemessen erachtet. Zuständig sei zwar die Steuerkommission B., doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese dem vorge- schlagenen Wert von Fr. 150.--/m2 zustimmen würde. 132 Verwaltungsgericht 2003 c) Nach einer Besprechung vom 23. Dezember 1998 hielt der Vertreter von A.T. mit Eingabe vom 29. Dezember 1998 fest, eine Überführung ins Privatvermögen erfolge nur, wenn der angerechnete Preis Fr. 200.--/m2 netto nicht überschreite. Wenn das Steueramt einen höheren Verkehrswert annehme, müsse der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen auf die Überführung verzichten. d) Die Steuerkommission B. schrieb dem Vertreter von A.T. am 7. April 1999: "Die Steuerkommission B. hat an ihrer Sitzung vom 17. März 1999, gestützt auf das Gutachten ..., den für die Über- führung massgebenden Verkehrswert seitens der Steuerbehörde auf Fr. 218.--/m2 festgesetzt. Sie sieht in diesem Preis ihren äus- sersten Spielraum für ein Entgegenkommen als ausgeschöpft. In Ihrem Eventualantrag vom 29. Dezember 1998 sind Sie von einem maximalen Verkehrswert von Fr. 200.--/m2 als äusser- stem Überführungspreis ausgegangen. Mit dem heutigen Ant- wortschreiben möchte die Steuerkommission Ihnen einerseits ih- ren verbindlichen Überführungspreis von Fr. 218.--/m2 mitteilen und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, die Überführung der Parzelle X per 31.12.1998 auf dieser Preisbasis vornehmen zu können. Ohne Ihre ausdrückliche Annahme des Überführungspreises von Fr. 218.--/m2, per 31.12.1998 für die Parzelle X, innert 30 Tagen, geht die Steuerkommission davon aus, dass eine Überfüh- rung ins Privatvermögen nicht stattfindet." e) Nach Fristerstreckung teilte der Vertreter von A.T. dem Ge- meindesteueramt B. am 28. Mai 1999 mit: "Nach Rücksprache mit Herrn T. bitten wir Sie, die bean- tragte Überführung der Parzelle X per 29.12.1998 vorzunehmen. ..." 2003 Kantonale Steuern 133 D. Das Steuerrekursgericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, es sei eine verbindliche Einigung auf einen Anrech- nungswert von Fr. 218.--/m2 zustande gekommen. Aus den Erwägungen 2. Beidseitig verbindliche Verständigungen zwischen Steuerbe- hörde und steuerpflichtiger Person sind möglich, soweit sie sich im Rahmen der formellen und materiellen Gesetzesvorschriften halten (Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 127 N 19; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Vorbemerkungen N 116). Gerade bei der Be- stimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften oder anderen Ver- mögenswerten finden sie einen Anwendungsbereich. Dies ist im vorliegenden Verfahren denn auch nicht streitig; fraglich ist, ob (wie das Steuerrekursgericht annimmt) eine Verständigung zustande ge- kommen ist oder nicht. Zur Beurteilung sind die ausgetauschten Er- klärungen (vorne lit. B/a-e) auszulegen. Die Auslegung von Willens- erklärungen erfolgt unter Zugrundelegung des Vertrauensprinzips, also so, wie der Empfänger die Erklärung in guten Treuen, bei sorg- fältiger Beachtung aller Umstände verstehen durfte und musste (siehe BGE 126 III 380; Ernst Kramer, in: Berner Kommentar, Art. 1-18 OR, Bern 1986, Art. 1 N 102, 114, je mit Hinweisen). 3. a) Gemäss § 22 Abs. 1 lit. b aStG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar; dazu gehören bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit namentlich auch die Kapitalgewinne bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen; der Veräusserung gleich- gestellt sind die Gewinne bei der endgültigen Überführung von Ge- schäfts- ins Privatvermögen (Privatentnahme). ... c) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ent- schieden, die Erklärung betreffend Überführung ins Privatvermögen komme hier einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nahe. Sie habe voraussetzungslos und bedingungslos zu erfolgen und sie binde den Steuerpflichtigen vorbehältlich eines beachtlichen Irrtums; zudem könne sie nicht rückwirkend abgegeben werden (aus- 134 Verwaltungsgericht 2003 führlich hierzu AGVE 1996, S. 252 ff. = StE 1997, B 93.1 Nr. 4 = Steuer Revue 1997, S. 560 ff.). d) Manchmal wollen Steuerpflichtige die Überführung ins Pri- vatvermögen davon abhängig machen, dass die entstehende Steu- erforderung eine bestimmte Höhe nicht übersteigt, sei es um sicher zu sein, die finanzielle Belastung tragen zu können, sei es ganz all- gemein zwecks Minimierung der Steuer. Zu diesem Zweck soll die Steuerbehörde eine verbindliche Zusicherung abgeben, wie hoch die Steuer (bzw. der Liquidations- oder Kapitalgewinn bzw. der steuer- lich massgebliche Wert der zu überführenden Liegenschaft) festge- setzt werden wird. Statt eine verbindliche Zusicherung zu verlangen, kommt es vor, dass mit dem gleichen Zweck eine bedingte Überfüh- rungserklärung abgegeben wird. Vor diesem Hintergrund ist die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Ver- treter einerseits und den Steuerbehörden andererseits auszulegen und insbesondere zu beurteilen, ob dabei eine Einigung über den der Gewinnbemessung zu Grunde zu legenden Verkehrswert erfolgte. 4. a) Mit seinem Schreiben vom 9. Dezember 1998 (vorne lit. B/a) wollte der Beschwerdeführer eine Zusicherung erlangen, dass der Kapitalgewinn auf Grundlage eines Verkehrswerts der Par- zelle X von Fr. 150.--/m2 festgesetzt würde. Dies lehnte das KStA quasi in Vertretung der Steuerkommission B. ab (vorne lit. B/b), wo- rauf der Beschwerdeführer am 29. Dezember 1998 erklärte, die Par- zelle ins Privatvermögen überzuführen, sofern der angerechnete Preis Fr. 200.--/m2 nicht überschreite (vorne lit. B/c). Auf diese bedingte - und in dieser Form unzulässige (AGVE 1996, S. 252, 254) - Über- führungserklärung reagierte die Steuerkommission B. durchaus adä- quat, indem sie eine Verständigungslösung auf dieser Grundlage ablehnte und festhielt, sie werde bei einer Überführung den Ver- kehrswert der Parzelle mit Fr. 218.--/m2 festsetzen (vorne lit. B/d). Gleichzeitig setzte sie Frist für die Annahme dieses Vorschlags, wobei widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass keine Überfüh- rung ins Privatvermögen stattfinde. Die Fristansetzung war ange- zeigt, weil die Überführungserklärung nicht rückwirkend abgegeben werden kann (AGVE 1996, S. 255), die Steuerkommission aber be- reit war, eine Annahme innert gesetzter Frist noch als Ergänzung im 2003 Kantonale Steuern 135 Rahmen des laufenden, mit der Erklärung vom 9. Dezember 1998 eingeleiteten Verfahrens anzusehen und die Erklärung per 31. De- zember 1998 wirken zu lassen. In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Eingabe vom 28. Mai 1999 (vorne lit. B/e) erklärte der Beschwerdeführer ohne Bedingung oder Einschränkung, die Parzelle X per 29. Dezember 1998 ins Privatvermögen überzuführen bzw. übergeführt zu haben. Zum genannten Anrechnungswert äusserte er sich nicht, weder im Sinne einer Annahme noch ablehnend. b) Die Steuerkommission durfte die Gültigkeit der Überfüh- rungserklärung nicht von Bedingungen (Annahme des genannten Anrechnungswerts durch den Steuerpflichtigen) abhängig machen. Dies war wohl auch nicht der Sinn ihres Schreibens vom 7. April 1999. Die Formulierung "Annahme des Überführungsprei- ses" erklärt sich daher, dass der Beschwerdeführer zuvor einen tiefe- ren Preis ausdrücklich als Bedingung für die Gültigkeit der Überfüh- rungserklärung genannt hatte. Eine exaktere, den wahren Sinn ge- nauer treffende Formulierung durch die Steuerkommission hätte lauten können: "Ohne ausdrückliche und vorbehaltlose Bestätigung der Überführungserklärung innert 30 Tagen geht die Steuerkommis- sion davon aus, dass per 31. Dezember 1998 keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet." Unter diesen Umständen durfte das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1999 durch die Steuerkommission B. als Erklärungsempfängerin (siehe vorne Erw. 2) nicht als Annahme des von ihr genannten Überfüh- rungspreises interpretiert werden, selbst wenn eine ausdrückliche Ablehnung fehlte. Die materielle Überprüfung des Verkehrswerts im Einspracheentscheid vom 19. März 2001 zeigt denn auch, dass sie es tatsächlich nicht in dieser Weise auffasste. Dass der Beschwerdefüh- rer gut daran getan hätte, klare Verhältnisse zu schaffen mit der aus- drücklichen Erwähnung, die Überführungserklärung bedeute keine Zustimmung zum genannten Wert von Fr. 218.--/m2, vermag daran letztlich nichts zu ändern. 5. War es demnach zu keiner Verständigung über den massgeb- lichen Verkehrswert der Parzelle gekommen, hätte die Vorinstanz die im Rekursverfahren streitige Höhe des Verkehrswerts materiell 136 Verwaltungsgericht 2003 überprüfen müssen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 137 V. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 41 Anstaltseinweisung; Abgrenzung Einweisung zur Behandlung/zur Unter- suchung/zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter). - Bei der Einweisung eines psychisch Kranken zur Behandlung ist der Behandlungsauftrag in der Regel nicht zu definieren, da die Art der Behandlung Sache der Klinik ist; Pflicht der Klinik, nebst der Be- handlung auch alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen (Erw. 1/a). - Voraussetzungen der Einweisung zur Untersuchung (Erw. 1/b). - Voraussetzungen der Einweisung zur Behandlung und Untersuchung (Doppelcharakter) (Erw. 1/c). - Stützt sich die Einweisungsverfügung hauptsächlich auf eine über ei- nen Monat zurück liegende ärztliche Beurteilung, so hat das Bezirks- amt eine aktuelle ärztliche Beurteilung einzuholen (Erw. 3a/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2004 in Sa- chen D.B. gegen die Verfügung des Bezirksamts Z. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 67d EGZGB kann die Einweisungsbehörde vor dem Entscheid über eine Anstaltsunterbringung eine ärztliche Unter- suchung anordnen und die Person zur Durchführung der Untersu- chung vorübergehend in eine Anstalt einweisen. Die massgeblichen Einweisungsgründe und auch die Einweisungszwecke müssen in der Einweisungsverfügung aufgeführt sein. Insbesondere muss sich aus der Einweisungsverfügung klar ergeben, ob es sich um eine defini- tive Anstaltsunterbringung oder um eine bloss vorübergehende Ein- weisung zur Untersuchung gemäss § 67d Abs. 1 und 2 EGZGB han- delt (AGVE 1994, S. 350 f. mit Hinweisen).