In die Anträge, wie die Buchwerte per Ende 1990 festzusetzen seien, kam trotzdem der Betrag von Fr. 350'509.--. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich um einen Übertragungsfehler handelt, der eine offenkundige Diskrepanz zwischen der Begründung und dem Antrag zum Dispositiv (der im Einspracheentscheid unkorrigiert übernommen wurde; siehe vorne Erw. aa) zur Folge hatte. Dem 2003 Kantonale Steuern 131