Berechnungs- oder Ausfertigungsfehler im Sinne von § 172 aStG, die berichtigt werden können, liegen dann vor, wenn es sich nicht um Fehler in der Willensbildung, sondern um Fehler im Ausdruck handelt, wenn also das, was die Behörde beschlossen hat, durch einen Berechnungs- oder einen Übertragungsfehler, ein Schreibversehen o.ä. unzutreffend wiedergegeben wird, wenn, um ein anschauliches Bild zu gebrauchen, der Mangel mit der Hand- und nicht mit der Kopfarbeit zusammenhängt (vgl. dazu § 78 aStGV; AGVE 1997, S. 233 = StE 1998, B 97.11 Nr. 15, Erw. 2, mit Hinweisen; Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 172 N 1 ff.). Der Einspracheentscheid vom 8. Juli