Wenn es darum geht, dass die Veranlagung in einer bestimmten Steuerperiode zu berichtigen wäre, dort allerdings keine direkten Auswirkungen zeitigt (sodass keine Nachforderung oder Rückerstattung gemäss § 172 Abs. 2 aStG in Frage steht), sondern erst in der Folgeperiode, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen zuzulassen, dass auf die formelle Berichtigung in derjenigen Periode, wo der Fehler passierte, verzichtet und statt dessen die Berichtigung vorfrageweise im Verfahren der Folgeperiode vorgenommen wird; dem Steuerrekursgericht ist in dieser Hinsicht beizupflichten. Allerdings darf dies nicht zu einer erleichterten Berichtigung führen;