zu wenig entrichtete Beträge sind nachzufordern, zu viel bezahlte Beträge zurückzuerstatten (Abs. 2). Das Steuerrekursgericht hat ausgeführt, der offenkundige Widerspruch zwischen Begründung und Dispositiv des Einspracheentscheides vom 8. Juli 1999 sei der Berichtigung zugänglich und könne somit auch vorfrageweise in der Folgeperiode, also im vorliegenden Verfahren, korrigiert werden. 130 Verwaltungsgericht 2003