§ 43 Abs. 2 VRPG) nicht korrigieren konnte. cc) Gemäss § 172 aStG können rechtskräftige, mit einem Be- rechnungs- oder Ausfertigungsfehler behaftete Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen berichtigt werden (Abs. 1); zu wenig entrichtete Beträge sind nachzufordern, zu viel bezahlte Beträge zurückzuerstatten (Abs. 2).