Sie hatte den Eingangs-Buchwert der Betriebsgebäude auf Fr. 350'509.-- berechnet und davon im Jahr 1990 Abschreibungen zu Lasten des steuerbaren Einkommens in Höhe von Fr. 14'020.-- zugelassen. Versehentlich setzte sie im Dispositiv ihres Einspracheentscheides vom 8. Juli 1999 den Buchwert der Betriebsgebäude per 31. Dezember 1990 ebenfalls auf Fr. 350'509.-- (statt Fr. 336'489.--) fest, was das Steuerrekursgericht übersah und das Verwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 152 Abs. 2 aStG; § 43 Abs. 2 VRPG) nicht korrigieren konnte.