c) In Zusammenfassung der einzelnen Auslegungselemente ergibt sich, dass der aargauische Gesetzgeber in § 232 Abs. 3 StG die Regelung von Art. 169 DBG nachbilden wollte; ein qualifiziertes Schweigen liegt nicht vor. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung dürfen Rechtsmittel (nicht nur der Rekurs, sondern auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde) die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht hemmen. Demzufolge kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. 4. a) Zu prüfen bleibt, ob der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann.