169 DBG, ein wirksames Instrument zur Sicherstellung der Steuern zu schaffen (Kurzkommentar zum Vorentwurf I der Projektleitung vom 13. Juli 1994 betr. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern, S. 8; Kurzkommentar zum Vorentwurf I der Begleitkommission vom 2. Dezember 1994, S. 98; Botschaft des Regierungsrates vom 21. Mai 1997 [Botschaft], S. 128 f.). Durch die Gleichstellung der Sicherstellungsverfügung mit dem Arrestbefehl und der Statuierung ihrer sofortigen Vollstreckbarkeit (§ 232 Abs. 1 StG) wollte man erreichen, dass das Betreibungsamt ohne Umweg über den Arrestrichter und Abwarten der Rechtskraft direkt um Vollzug des Arrests angegangen werden kann.