2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den angefochtenen Verfügungen und Entscheiden selbst etwas anderes bestimmt wird (§ 44 Abs. 1 VRPG). Gemäss § 232 Abs. 3 StG hemmt der Rekurs die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. An einer entsprechenden Bestimmung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt es im StG.