vgl. auch Merkblatt Liegenschaftsunterhalt des KStA, Stand 1. Januar 1995, S. 8). Bei der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung fallen der Übergang des Eigentums einerseits und derjenige von Nutzen und Schaden andererseits zeitlich mehr oder weniger auseinander. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über (Art. 185 OR). Das Eigentum wird demgegenüber erst mit dem entsprechenden Eintrag im Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Der Eigentumserwerb folgt deshalb dem Vertragsschluss nach, je nach dem Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung mit kleinerer oder grösserer Verzögerung.