Über die Besprechung vom 28. Februar 2001 wurde lediglich eine interne Aktennotiz des Steuerkommissärs angefertigt; die damals mündlich erwähnten Unterlagen wurden nicht formell und mit Hinweis auf den Beweismittelausschluss einverlangt. Nach der vorne dargestellten Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Beweismittelausschluss nicht eingetreten und die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlangen müssen berücksichtigt werden. Das Steuerrekursgericht hat sie zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.