Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses Schuldner der zweiten Abgabenverfügung ist. (Redaktionelle Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 3. Juni 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist [2P.311/2003]). 2003 Kantonale Steuern 119 IV. Kantonale Steuern 35 Beweismittelausschluss. - Der Beweismittelausschluss (§ 147 Abs. 2 aStG) setzt die entsprechende Androhung im Einspracheverfahren voraus.